) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. « 7. □ 9.) Mandat, über die Gewinnung der Stein-, Braun-, Schwefel= und Erdkohlen und des Torfs, für das Markgrafthum Oberlausitz; vom 2ten April 1830. Wag, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. . 1. finden Uns bewogen, im Bezug auf die Gewinnung der Stein-, Braun-, Schwefel= und Erdkohlen und des Torfs, hierdurch Folgendes für Unser Markgrafehum Oberlausicz zur allgemeinen Nachachtung zu verordnen und festzusetzen: K. 1. Die Sceinkohlenlagerstäcten sind ein Zubehör des Grundstücks, unker welchem sie Rechte und sich besinden, ohne Uncerschied, ob es ein herrschaftliches, oder Uncerrhanen-Grundstück Werbindsichte- sei, und ob im letztern Falle das Grundstück, unter welchem die Steinkohlenlagerstärte besigers in Räck- sich befindet, nahe an den herrschaftlichen Grundstücken, oder davon entfernt liege. Es sicht des Abbau- soll auch der Grundherrschaft kein Befugniß zustehen, von dem Eigenthümer des Unrer= der auf sei- . . ,nemGrundstuk- thanen-Grundstücks, oder demjenigen, welcher state seiner dem Bau der darunter lie= ke befindlichen genden Steinkohlen sich umerziehe, die Encrichtung eines Canons zu fordern, und wird Steinkohlenla= biermit dasjenige, was hierüber in der für das Markgrafthum Oberlausitz bekanne gemach= 37= ten Holz= und Forst-Ordnung d. d den 25sten July 1767. Cap. IV. J. 8. anders verordnet ist, gänzlich aufgehoben. Jeder Besiber eines Grundstücks, unter welchem sich ein Steinkohlenlager befinder, ist aber verbunden, selbiges abzubauen, oder das Befugniß bierzu, wenn sich Andere zum Steinkohlenbaue melden, an diese abzutreten. Gesetzlammlung 1830. (7 )