(25 ) den neunten Theil der — söwohl über, als umer dem Stolln — gewonnenen Kohlen, aus den Bauen aber, welche der Stolln, ohne in sie burchschlägig zu seyn, durch offene Kläfee trocknet, den achezehncen Tbeil der geförderten Kohlen. Das Stolln-Neuncel und resp. Achtzehneheik ist, nach Abzug des F. 7. verordneten Grundzinses, oder, wo' dieses auch nicht Srate sindet , überhaupt nach Abzug eines Zehn- theils zu berechnen. Um jedoch diese Vortheile zu erlangen, ist erforderlich, daß der Stolln wenigstens ein Hundert Lachter Länge, auch ein und ein Viertel Lachter Höhe, und ein halbes Lachter Weite, oder, bei ganzer Mauerung, ohne die Mauerstärke, ein Lachter Höhe und drei Achtiheil Lachter Weite habe, mie einem auf ein Hundert Lacheer nicht über 10 Zolle betragenden Ansteigen getrieben und mic Wasser halcender Sohle verseben sei. 9. 11. Isk der Scolln weniger, als ein Hundert Lachter, bis an das Flöß getrieben, oder auf dem Flöße selbst angesessen, so erlangt der Stöllner die J. 10. bemerkten Gebührnisse dann, wenn der Stolln beim weitern Forttriebe fünf Lachter Saigerteufe, von der Ober- fläche der Erde an und bis auf die Stollnsohle niedergerechnet, auf dem Lager eingebracht bat, und von der Zeit an, wo dieses gescheben ist. . 12. Wenn in ein Kohlenfeld, in welches bereits ein Stolln eingebrache ist, ein zweiker ein- gebracht wird, und dieser fünf Lachcer Saigerteufe mehr einbringe, so gehen die Stollnge- bübrnisse auf den neuen tlefern Stolln über. 13. Dem Stöllner ist die Anlegung von Gegenörkern aus vorliegenden Sceinkohlenbauen in so weit gestarcet, als der Betrieb dieser Baue nicht gehinderr wird; er hat aber die dadurch veranlaßten Wasserhaltungs= und Förderungs-Kosten zu tragen, genieße dagegen ebenfalls den Stollnbieb. Der Stllner ist verbunden, auf Verlangen des Besitzers der vorliegenden Steinkohlen= baue, zu Wasser= und Werterlosung derselben, ein Stollnort nach diesen Bauen zu rreiben, oder zu gestatten, daß sein Stollnort verstufft, und dem Seceinkohlenbaubesitzer dasselbe von da an selbst zu treiben überlassen werde, in welchem Falle jedoch letzterer dem Sröllner ein von Unserer Ober-Ames-Regierung, nach vorhero eingeholtem bergmännischen Gurachten, zu regulirendes Wasser-Einfalls = Geld zu gewähren harc, indem der Stöllner von dem ver- Fortsetzung. Conecurrenz zweier Stolln in einem Koh- lenfelde. Inwiefe ern ein töllner Ge- genörter aus vorliegenden Steinkohlen= bauen treiben kann