ren Ausglei- chung in andern Wildprets- sorten. Obliegenheiten der Derutati- sten. Bezahlung des Idgerrechts und der Transeport- kosten. – ( 46 I. Ausgleichung in andern Sorten, wobei die Wildpretstaxe derjenigen Forstmeisterei, wor- auf das Deputat gewiesen, zum Anhalten zu nehmen ist, niche annehmen wollen, tritt die Vergütung des Deputaks, oder der Rückstände desselben in Gelde ein, und zwar inso- fern nicht für diesen Fall in den Bewilligungsurkunden bereiks ein bestimmter Preiß für jedes Seück festgesezc, oder das Deputat darnach regulirt und in ein Aequivalent verwan- delt worden ist, nach den Säten der Wildprekstarxe der beereffenden Forstmeisterei, zur Zeit, wo die Abgaben erfolgen sollen, und es har sich in diesem Falle jeder Deputatem= pfänger mie dem biernach ausfallenden Geldbetrage zu begnügen. 6. Dagegen liegt aber auch den Deputatberechtigten ob, die Ablieferung der Deputate, daferne solche niche alljährlich, oder in den festgesetzten Terminen erfolge, bei der Behörde bald nach Ablauf des Jahres, oder des zur Ablieserung bestimmten Termins, in Erin- nerung zu bringen und sich von derselben darüber, daß solches wirklich erfolge sei, eine Bescheinigung, welche dieselbe jederzeit unweigerlich und unentgeldlich auszustellen Hak, ertheilen zu lassen. Sollten die Deputakempfänger diese Erinnerung länger als drei Jahre hindurch un- terlassen, so ist Unser Fiscus nicht verbunden, die über die letzten drei Jahre, von Zeit der ersten Erinnerung an, verstandenen Reste nachzuliefern, vielmehr die mit der Abgabe der Deputate beauftragee Behörde berechtigt, diese Reste in Wegfall zu verschreiben. 7. Jeder Deputatempfänger ist, wenn niche nach den Bewilligungsurkunden, oder sonst durch Herkommen und rechtskräftige Enescheidung eine Ausnahme Seate finder, verpflich- det, von dem in natura an ihn abzuliefernden Deputatwildpret das Jägerreche und die Transportkosten zu bezahlen, sosern er niche letztere durch Abholung der einzelnen Stücke auf eigene Kosten, weshalb er sich bel dem betreffenden Forstmeister, entweder einmal für immer, oder zu Anfang jeden Jahres zu erklären hat, ersparen will. Das Jägerrecht, welches, nach Maßgabe des Mandaks vom ten Juli 1712, noch vor der Deputatablieferung erlege werden soll, ist von den Deputacempfängern längstens bei Ablieferung des Depucaks, nach den in der Beilage sub K. enthaltenen Süätn, abzu- führen und bei verweigerter Bezahlung des Jägerreches mie der Deputatablieferung so lange, bis die Bezahlung erfolgt, Anstand zu nehmen. Findee eine Ausgleichung der festgesehren Stücke in andern Wildpretssorten Statte, so ist das Jagerrecht nur nach dem Betrage der eigentlich in natura abzuliefern gewesenen Deputatstücke in Ansatz zu brin- gen und zu enericheen.