(4 47) 8. Uiber jede Ablieferung hat der Empfaͤnger elne besondere Quittung auszustellen. Da- Die von den ferne jedoch zu Abtragung des Wildpretsdeputats auf ein und dasselbe Jahr mehrere Lie- — ferungen und mithin auch mehrere Quittungen nothwendig werden, so sind die einzelnen auszustellenden Quiktungen am Schlusse jeden Jahres mit einer Hauptquitcung auszuwechselln. Im Un= Quittungen. terlassungs= oder Weigerungs--Falle ist mit fernerer Abgabe des Depucats solange anzustehen, bis die Hauptquiccung beigebrache worden ist. Daran geschiehe# Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Dresden, den 4#en Mai 1830,. Freiherr von Manteuffel. Karl Speck.