Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 18.) Mandat, die Entzlehung der Ordens- und Ehren-Zeichen wegen Unwürdigkeit des Inhabers betreffend; vom 14ten Mai 1830. Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. thun hiermit kund und zu wissen: In dem, durch das Mandat vom Aten Februar 1822, berausgegebenen Milirair-Straf-Gesetzbuche, 99. 38 und 39, ist bestimmt, welche Strafen bei Militairpersonen den Verlust der früher erhaltenen Orden, Medaillen und andern Eb- renzeichen nach sich zieben sollen. Da es auf gleiche Weise im Sinne und ZLwecke der Sache selbst liege, daß auch Per- sonen vom Civilstande, welche durch Verbrechen und enrehrende Handlungen sich solcher, ihnen zu Theil gewordener Auszeichnungen unwürdig bewiesen haben, zum fernern Besite derselben nicht für befähige erachtet werden können; so verordnen Wir in dieser Beziehung biermit Folgendes: 1. Wer wegen eines begangenen Verbrechens Zuchthausstrafe zu erleiden hat, ingleichen wer durch rechtliches Erkenntniß fuͤr ehrlos erklaͤrt worden ist, wird hierdurch der ihm etwa verliehenen Orden oder andern Ehrenzeichen, so wie, wenn er Inhaber einer auslaͤndischen Ordens- oder Ehren-Decoration ist, der Erlaubniß, solche in biesigen Landen tragen zu dürfen, von selbst verlustig. 2. Wenn gegen den Inhaber eines Ordens= oder Ehren-Zeichens in einem eingeholten Urthel auf Zuchthausstrase erkanne, oder derselbe darin für ehrlos erklärc ist, so hat das Gesetzsammlung 1830. 13 )