( 56 ) b. 3. Die Kirchenpatrone und Collakurgerichten sind verbunden, die zu. Vervollständigung der Kirchen- und Pfarr-Acten-Reposituren erforderlichen Schrifeen den Geistlichen unent- geldlich zu verschaffen. Der desfalls nöchig werdende baare Verlag ist aus dem Kirchenvermögen zu bezahlen. # 4. Es gehoͤren dahin insbesondere a) die Kirchenmatrikel b) die Kirchen-, Pfarr= und Schul-Inventarien, ) die in Kirchen- und Schulsachen ergangenen Gesetze, Verordnungen und Spe- cialrescripte, d) die von der Kanzel zu verlesenden Mandate, und e) ein Exemplar der Kirchrechnungen. g. 5. Von der confirmirten Kirchenmatrikel, so wie von den gerichtlich aufgenommenen Kir- chen-, Pfarr= und Schul-Inventarien ist ein Eremplar, oder eine gerichtlich beglaubigte Abschrife, an die Kirchen-, Pfarr= und Schul-Acten-Repositur abzugeben. S. 6. Die in Kirchen= und Schulsachen im Markgrafthume Oberlausit bisher ergangenen Gesetze, in so well sie bei jeder Kirchen= und Pfarr-Actken-Repositur annoch nothwendig sind, sollen in einer, auf Kosten der Parochieen, zu veranstallenden Sammlung an die Geistlichen der Provinz durch Unste Ober-Ames-Regierung vercbeile werden. . 7. Von den an die Pfarrer ergehenden schriftlichen Generalverordnungen haben dieselben jedesmal eine Abschrife zu nehmen und solche in der Pfarr-Acten-Neposicur niederzu- legen. s. 8. Von allen an die Collakoren, oder Collaturgerichten in Kirchen= und Schulangelegen- beiten seit dem Jahre 1821 ergangenen, oder fernerhin ergehenden Specialrescripten ist durch die Collaturgerichten eine Abschrife, oder, dafern das Rescripe mehrere Gegenstände enrhäle, was die das Kirchen= und Schulwesen des Octs betreffenden Punkte anlangt, en vailündiger Exeract zur Aufbewahrung bei der Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposicur abzugeben.