(682) K. 43. Die Inventarien sowohl, als die Repercorien über die Kirchen-, Pfarr- und Schul- Acten-Reposituren sind bei den örtlichen Revisionen dem bei Unserer Ober-Ames-Regierung angestellten geistlichen Rarhe, zum Behuf der auch auf diesen Gegenstand zu richtenden Nach- srage und Untersuchung, jedesmal vorzulegen. Nach dieser Generalverordnung haben sich sämmrliche Kirchen= und Schul-Collakoren, Scadträthe und andre Gerichcsobrigkeiten, sowohl die Pfarrer, Schullehrer, Küster und Kirchväter in Unserm Markgrafthume Oberlausig gehorsamst zu achten. Daran geschiehet Unsee Meinung. Gegeben zu Budissin, am 1 ten Mai 1830. von Zczschwitz. Ludwig Eduard Rour, S.