24 72) zu überschreiten, auch, so viel insonderheie die Sporkuleinnehmer betrifft, unter keinem Titel oder Vorwande ein Mebreres den Interessenten abzufordern, oder von ihnen anzu- nehmen. — 2. Einem jeden, welcher Sporculn bei dem Kirchenrathe oder Ober-Consistorio zu ent- richten hat, stehe frei, ein specielles Werzeichniß der ihm abverlangken Kosten zu fordern. 3. Die Sportuln sind, in Gemaͤßheit dieser neuen Taxordnungen, lediglich an die in den beiden Expeditionen bestellten Sportuleinnehmer, und nicht an andre Canzleiofficianten zu entrichten, von letztern auch nicht anzunehmen. 4. Die liquidirten Sportuln sind in Ehe-, Ehe-Verloͤbniß- und andern Proceß-Sachen in der Regel, und in so ferne nicht in besondern Faͤllen von dem Kirchenrathe und Ober- Consistorio laͤngere Fristen gestattet werden, laͤngstens binnen vier Wochen, von Zeit des Empfangs der Liquidation an, zu berichtigen; widrigenfalls, nach Ablauf dieser Frist, mit executivischer Beitreibung derselben, auf Kosten der Restanten, verfahren werden wird. Dresden, am 3ten Mai 1830. Freiherr von Fischer. Friedrich Benjamin Schell, 8.