Anmerkungen. 1.) In Processualibus, welche vor den Kirchenrath gehoͤrig sind, ist sich nach der fuͤr das Oberconsistorium und dessen Protonotariatsexpedition eingefuͤhrten Sportul--Tax—- Ordnung, und in Faͤllen, wo diese keine Bestimmung enthaͤlt, nach der Appellation- Gerichts-Sportul-Tax-Ordnung zu richten. 2.) Unter saͤmmtlichen obigen Ansaͤtzen sind, mit Ausnahme der Dericht, bei welchen das Mundum besonders liquidirt wird, die Reinschriften mie inbegriffen, nicht aber das erforderliche Scempelpapier, ingleichen das Postporko und Briefträgerlohn. 3.) Außer den in dieser Taxordnung bestimmeen Säßen ist annoch von jeder Ausfertigung, welche nicht ex Ollicio erfolgt, ein Groschen für Schreibebedürfnisse, niche minder sind bei den von geistlichen und weltlichen Behörden an den Kirchenrath gelangenden Sachen und Angelegenheicen, und aus diesem Collegio an jene Unkerbehörden abgehen- den Rescripken und sonstigen Resolutionen, in so fern Sportuln in Ansaß kommen, die in dem 7ten sphen der den Eingang und Abgang der Sachen betreffenden Be- kannemachungdes Kirchenraths vom 1 een September 1829 (47 der Geseß- sammlung für das Königreich Sachsen von dem Jahre 1829) festgesetzten Gebühren mie zwei Groschen für den Eingang und zwei Groschen für den Abgang jeder Sache zu entrichten. 4:)In Dispensationsfällen sind außer den vorstehenden Sportuln die, nach Verschieden- beie der Fälle zu bestimmenden, Dispensations-Gebühren noch besonders zu enrrichten.