Gesetsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 23.) Mandoat, die Versuche zu Rektung der Kinder vor der Entbindung verstorbener Frauenspersonen betreffend; vom 1 416 n Juni 1830. Wg, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. cc. 1c. haben Uns bewogen gefunden, Folgendes zu verordnen: . 1. Wenn Frauenspersonen in den letzten Monaten der Schwangerschaft, oder waͤhrend des Gebaͤhrens sterben, so sollen Versuche zu Rettung des Kindes gemacht werden. . 2. Wegen der vor der Geburé verscheidenden Kreißenden bewendee es, so viel das Verfahren der Hebammen anlange, bei der Vorschrife des 15ten Iphen der, durch das Mandat vom 2ten April 1818 bekanne gemacheen, allgemeinen Hebammenordnung. Es wird jedoch, sowohl für Fälle dieser Are, als für solche Fälle, wo eine Frauens- person in den letzten Monaten der Schwangerschafe stirbe, und zwar niche nur den Heb- ammen, sondern auch den Angehörigen der Verstorbenen und Allen, die sich in ihrer Nähe befinden, hiermie zur Pfliche gemacht, schleunigst einen Geburksbelfer berbeizuholen. Gesetzsammlung 1830. 19 )