Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 16. 24.) Rescript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, « eine Erlaͤuterung der Stempelmandate von 1819 und 1822 betreffend; vom 11ten Juni 1830. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. c. Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Uns ist gebuͤhrend vorgetragen worden, was ihr, wegen Erlaͤuterung der, in den Stempelmandaten vom 1Iten Januar und 12ten August 1819, unter der Rubrik: Schuldverschreibung, enthaltenen Bestimmung, ver— glichen mit demjenigen, was in dem Mandate vom Aten September 1822, g. 5, f, vorge- schrieben worden ist, auf Veranlassung eines eingetretenen zweifelhaften Falles, mittelst ge— horsamsten Berichts vom 14ten April dieses Jahres, angezeigt und, im Einverstaͤndniß mit Unserm Ober-Steuer-Collegio, Unserer Entschließung anheim gestelle habt. Wir genehmigen hierauf die in Antrag gebrachte Erläuterung der angeführten Geset- stellen in der Maße, daß, wenn Schuld= und Pfand-Verschreibungen, oder Cessionen und Agnitionen, welche sich auf oberlausitzer Grundstücke bezieben, es mögen solche in der Ober- lausiq, in den alten Erblanden, oder im Auslande ausgestellt seyn, bei einer erbländischen Behörde zur Recognition producirt werden, diese Behörde dann den erbländischen Wereh- stempel nicht zu adhibiren habe, wenn bereits das nöthige oberlausitzische Stempelpapier zum Documente gebraucht, oder dazu gebracht worden ist, und daß gegenseitig diese Be- stimmung auch von den oberlausitzischen Behörden bei Recognition von auf erbländische Grundstücke sich beziehenden Urkunden beachtet werden solle. Gesetzsammlung 1830. ( 20)