) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 19. 28.) Mandat, die Einführung einer neuen Arzneientaxe und eines Supplementi Pharmaco- boeac Saxonicac, ingleichen einige Abänderungen in den Bestimmungen des, wegen des Verkaufes von Aczneiwaaren, unterm 30sten September 1823 ergangenen Mandates betreffend; vom ten Juli 1830. W99, von GO1IES# Gnaden, Anton, Kbnig von Sachsen 2c. 2c. 2. haben, zu Beseitigung der vernommenen Klagen über die zu hohen Preißbestimmungen in der, mittelst Mandates vom 9ten Juni 1823, publlcirken Arzneientaxe, letztere, zugleich unter Berücksichtigung der dermaligen Droguenpreiße, einer Revision unterwerfen und eine neue Arzneientare, sammt einigen für diesen Zweck für nöthig befundenen Supplementen zu der, durch das Mandat vom 1 'ien October 1820, (No. 18. der Gesetzsammlung vom Jahre 1820.) eingeführten Pharmacopoea Saxonica ausarbeiten lassen. Nachdem nun die Entwürfe zu Beiden Uns vorgelegt worden sind und Unsere Genehmigung erhalten haben, auch Beide unter dem Titel: „Arzneientare, nebst Nachterägen zu der zweiten Abtheilung der Poharmacopöa für die Königl. Sächs. Lande. Dresden 1830.“ in der Waltherischen Hofbuchhandlung allhier in Druck erschienen sind, im Uibrigen Wir auch einige Abänderungen in den Bestimmungen des den Arznei-Waaren-Verkauf betref- senden Mandates vom 30sten September 1823 für nöthig erachtet haben: so verordnen Wir hiermir, bis zum Erscheinen einer umfassenden Apothekerordnung, Folgendes: Gesetzsammlung 1830. (23)