7 Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 20. 29.) Bekanutmachung, die mir der Königl. Baierischen Regierung, wegen des den Schriftstellern und Verlegern gegenseitig zu gewährenden Schutzes gegen den Nachdruck, getroffene Uibereinkunft betreffend; vom 4ten August 1830. N mit der Königlich Baierischen Regierung, wegen des den Schriftstellern und Verlegern gegenseitig zu gewährenden Schutzes gegen den Nachdruck, eine Uibereink unfe getroffen und hierüber die im Abdruck sul, C. beigefügten beiderseitigen Ministerial- Erklärungen ausgerauscht worden sind: Als wird, auf Sr. Königlichen Majestät von Sachfen allerhöchsten Befehl, gedachte Uibereinkunft, nach deren Inhalte sich von den Behörden in vorkommenden Fällen geach- tet werden soll, hierdurch zur allgemeinen Kenneniß gebracht. Oresden, den A#ten August 1830. Königl. Sächsischer Geheimer Rath. Freiherr von Manteuffel. Franz He#iarich Wolf von Schindler- Gesetzsammlung 1830. ( 25 )