Des Königlich Bayerische Staarsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern erklärt hierdurch, in Gemäsheit der von Seiner Königlichen Majestät unter 17ten Ja- nuar dieses Jahres ihm ertheilcen Ermächeigung: nachdem von der Koöniglich Sächsischen Regierung verbindlich zugesagt worden, daß vorläufig und bis es, nach Artikel 18 der teutschen Bundesakte, zu einem gemeinsamen Bundesbeschlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck kommen wird, diejenigen gesetzlichen Be- stimmungen, welche in dieser Beziehung zu Gunsten der Sachsischen Unterthanen. im Königreiche Sachsen bereits bestehen, oder künftig erlassen werden, in ganz gleichem Maße auch zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der Bayerischen Monarchie in Anwendung gebrache werden sollen; so soll das Verboc wider den Büchernachdruck, wie solches bereits in dem ganzen Bereiche der Bayerischen Monarchie, zum Schute der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach den in den einzelnen Landestheilen geltenden Geseßen bestehe, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Sachsen Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck, oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vor- schriften beurtheilt und geahnde# werden, als handle es sich von beeinträchtigten Schrift- stellern und Verlegern in der Bayerischen Monarchie selbst. Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem Koöniglich Sächsischen Seaats-Ministerium vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffenrliche Bekannemachung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. München, den 1 6ten Juli 1830. G. v. Armansperg. Ausgegeben zu Dresden, am 23tten August 1830.