) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 21. SP 30.) Mandat, die Bekanntmachung allgemeiner Rechtsgrundsätze über Frohn= und Dienst-Sachen betreffend; vom 13ten August 1830. iei 1: . Wa99 Anton, von GOILE#S# Gnaden, Knig von Sachsen 2c. 4c. tc. baben uns bewogen gefunden, zu Beseitigung der bisher, bel Entscheidung rechtlicher Serei- tigkeiten über Frohn= und Dienst= Sachen, wahrgenommenen Unbestimmtheit und Verschie- denbeit der sich zu Tage legenden Rechtsmeinungen, nach vernommenem Beirath Unserer gecreuen Stände, Folgendes zu verordnen, und als in Unsern alten Erblanden allgemein zu beobachtende Rechtsgrundsätze festzustellen: **' Der Grund aller Berechtigung zu Frohnen und Diensten beruhe eneweder auf unmit- Allgemeine Ver- telbaren Vorschriften der Gesetze, oder auf Vertrag, verjährtem Herkommen und rechtskräf- Fnsneunt- cigen Entscheidungen. Frohndiensten: Gesetzliche Oienstbeßugnisse, oder solche, welche jedem Ritterguesbesiber schon nach den Gelet, e- Gesetzen, und ohne daß es einer andern Erwerbungsart bedürfe, gegen selne Gurs- und Ge= hrtes Her- Drichts-Unterthanen zustehen, sind nur: das Befugniß, Baudienste zu fordern, das Vor-kommen, zugsrecht bei dem Ermiethen der dienenden Unterchanenkinder, und das Reche, die Bewa- nechtatiee chung der Rirtersitze zu verlangen. dungen. Die Berechtigung zu allen andern Frohnen und Diensten muß auf eine der übrigen oben angegebenen Arten besonders erworben worden seyn. Gesetzsammlung 1830. ( 26)