(145 ) ñ. 69. Wird, nach der bereits erfolgten Ermiethung, das Unterthanenkind durch einen der Stellvertretung 6. 66 aufgeführten Gründe behinderk, den Zwangdienst anzutreten, oder den bereics an- 10% dor Sit- gerretenen forkzuseqzen, so kann sich zwar die Herrschaft nicht weigern, den Zwangdienst= jelt abgehenden bocen loszugeben; dieser muß jedoch zuvor der Herrschaft einen andern tauglichen Dienst= 3wanggestndes. boren auf seine eigenen Kosten schaffen und erhäle dafür von der Herrschaft das Lohn aufs ganze Dienstjabr. G. 70. Enesteht dergleichen Dienst-Behinderung oder Unkerbrechung durch Krankheie des Zwang= Behinderung dienstboren, und hat die Krankheic bereiks acht Wochen gewährt, so stehe es in der Herr- hurchsornel.. schafe Willkühr, ob sie den Dienstboten noch länger im Dienste behaleen, und blos einst- weilen auf die Zeit der noch dauernden Krankheie, oder ob sie ihn ganz aus dem Zwang- dienste für dieses Jahr entlassen will. Es darf aber einem dergleichen Dienstboten die fehlende Zeie des laufenden Dienst- jahrs nicht zur Last gerechne#, noch von den Aelcern, daß sie starce des kranken Kindes ein anderes Gesinde in den Dienst stellen sollen, verlangt, auch eben so wenig dem kranken Gesinde, wenn die Herrschafe solches im Dlenste behält, etwas vom Lohne abgezogen werden. Dafern aber die Herrschaft das Gesinde entläße, ist selbige diesem von dem auf das ganze Jahr gebührenden Lohne soviel, als davon auf die ausgehaltene Dienstzeic bis zu der Entlassung verhältnißmäßig kommt, auszuzahlen verbunden. Die im gegenwärtigen Paragraphen enthaltenen Verordnungen geleen, wenn auch durch zeltberige Observanz etwas Anderes begründet, oder mit denselben im Widerspruche stehende Verträge oder Entscheidungen vorhanden seyn sollten. - Wird aber die Dienst= Behinderung oder Unterbrechung durch die Schuld des Zwang. Behinderung gesindes, z. B. durch Begehung eines Verbrechens, welches eine längere, als vierzehn- daeseehe tägige, Gefängnißstrafe oder Verhaftung nach sich ziehe, oder durch Schwängerung ver- des Geßndes. anlaßt, so steht es zwar ebenfalls im Willen der Herrschafe, ob sie einen solchen Zwang- dienstboten ganz, oder nur auf die Zeic der Behinderung in diesem Jahre des Dienstes entlassen will; es darf jedoch im Schwängerungsfalle die Entlassung nicht eher erfolgen, als bis die Obrigkeit wegen des Unterkommens und der Verpflegung Verfügung getroffen bar. In allen solchen Fällen aber muß ein dergleichen Dienstbote die Herrschafe wegen der versäumten Dienstzeie völlig entschädigen. Gesetzsammlung 1830. ( 20 )