( 151) dungen, oder gültiges Herkommen vorhanden sind, da ist denselben auch fernerhin nach- zugehen. . 02. Wo aber solche ermangeln, da sind die Unkerthanen in Zeiten öffentlicher Unsicherheit, Gesetzliche Ver nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften, zu dieser Bewachung ferner ver- bindlichkeit. bunden. Urkundlich ist von Uns dieses Mandat, nach welchem sich Unsere Collegien und die Dicasterien, wie auch alle Obrigkeiten und Unterthanen Unserer alten Erblande zu achten haben, eigenhaͤndig unterschrieben und dessen Bekanntmachung, in Gemaͤsheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom 9cen März 1818, 8. 4, angeordnet worden. Gegeben zu Dresden, den 1 3t6en August 1830. Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. Klarl Friedrich Schaarschmide. Ausgegeben zu Dresden, am 26 en August 1830.