) Gesetzfämmlung fuͤr das Königreich Sachsen. 24. 35.) Bekanntmachung, die Ernennung des Prinzen Friedrich August zum Mitregenten des Kdnigreichs betreffend; vom 13ten September 1830. Wo9 Anton, von GOT2ES# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 4c. 7. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, zu Erleichterung der Uns obliegenden schweren Regentenpflichten, so wie aus landesväterlicher Fürsorge für Unsere Untereha- nen, im Einverständnisse mie Unseres vielgeliebtesten Herrn Bruders, Maximilian, Herzogs zu Sachsen, Liebden, welcher aus freier Bewegung zu Gunsten Unsers viel- geliebten Neffen, Friedrich August, Herzogs zu Sachsen, Liebden, auf die Nach- folge in die Krone Sachsen verzichtet hat, nurbenannten Unsern Neffen, den Prinzen Friedrich August, zum Mitregenten Unserer Lande erwählt haben, und daher alle zu Unserer Entschließung zu bringenden Sachen Uns zugleich in Seinem Beiseyn vorge- tragen und die darauf beschlossenen Ausfertigungen von Ihm mitvollzogen werden sollen. Demnach versehen Wir Uns zu den getreuen Ständen, den in öffentlichen Func- tionen angestellten Dienern, und überhaupt allen Unterthanen und Einwohnern, welchen Standes, Wuͤrde und Wesens sie immer seyn mögen, und begehren an sie, daß sie Gesetzsammlung 1830. ( 32 )