(∆ 178 ) Untersuchungsverfahren nicht Seate, sondern die Commission urtheilt sofort nach dem auf summarischen Wege ermittelten Thatbestande. Hiernach haben sich alle und jede Unserer Unterthanen zu achten. Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, nach Vorschrift des Generalis vom 13cen Juli 1796 und des Mandats vom gien März 1818, zu publiciren ist, eigenhändig vollzogen. Gegeben zu Dresden, am 6ten Ockober 1830. Anton. Friedrich August. Johann Sdolf von Zeäschwitz. D. Johann Daniel Merbach. Ausgegeben zu Dresden, am gten Oktober 1830.