(185 ) 46.) Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Collegü#, die Erlduterung und Abänderung des 4506en §. der Bekanntmachung vom 42ten November 1828, die kCand= und Miethkutscher und deren Abgabe betreffend; vom 4ten November 1830. Ihro Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen 2c. und Ihro Konigl. Hoheit, der Prinz Mitregent, baben, zu mehrerer Begünstigung und Erleichterung des rei- senden Publikums und der mit Verrichtung von Personenfuhren sich nährenden Ein- wohner, für angemessen erachtet, den 15ten é. der Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Colletzi, die Land= und Miethkutscher beereffend, vom 1 2en November 1828. dahin erläutern und abändern zu lassen, daß den Lohnkutschern, Fuhrleuten und an- dern Pferde-baltenden Einwohnern nachgelassen seyn soll, Reisende, welche auf einem Poststations-Punkte, oder in einem auf einer Poststraße gelegenen Orte, mie gemiethe- ten Pferden ankommen, sofort weiter oder zurück zu befördern, ohne an den Ablauf gewisser Stunden gebunden zu seyn, jedoch mie Beibehaltung der, bereits in der Post- ordnung vom Jahr 1713. 6. 10. Punke 7, enthaltenen Beschränkung, daß die Wei- terbesörderung nicht mie abgewechselten, voraus= oder entgegengesendeten Pferden ersol- gen dürse; wie denn überhaupt die im . 17. der eingangsgedachten Bekanntmachung enthaltene Bestimmung, nach welcher Lohnkutscher und andere Fuhrleuce, welche Rei- sende regelmäsig von einem Orte zum andern befördern, und damit ein eignes Ge- werbe treiben, diese Reisen nicht an bestimmten Tagen der Woche oder des Monats verrichten, noch dieserhalb eine öffentliche Bekanntmachung ergehen lassen dürfen, hier- durch nochmals eingeschärfe wird.