(189 ) Malzes auszuhaͤndigen. Die Saͤcke hat der Brauende mie seinem Namen zu bezeichnen, auch hat derselbe dem Einnehmer die Muͤhle anzuzeigen, in welcher er das Malz schroten lassen will. . 7. Kein Müller darf das Malz zum Schroken in seine Mühle aufnehmen, wenn ihm Vorschriften nicht die Quictung über die bezahlte Biersteuer (der Bier-Steuer-Zettel) zugleich mie für die Müller. übergeben wird. K. 8. Wenn der Müller das geschrokene Malz abliefert, hac er auch die Quittung gleichzei-Fortsetzung. tig zurückzugeben, von ihr jedoch, damit sie niche nochmals gebraucht werden kann, vorher den halben Stempel abzuschneiden. · Ho 9. Der Brauende, welcher das Malz ohne Entrichtung der Biersteuer zur Muͤhle ge- Contraven— schafft hat, verfaͤllt in eine Geldstrafe, welche dem sechs fachen Betrage der hinterzogenen kionsstrafen für Biersteuer gleichkommt. à) den Brauen- 6. 10. den, Der Muͤller, welcher das Malz ohne beigefuͤgten Bier-Steuer-Zettel, oder, wenn es b) den Muͤller. nicht zum Bierbrauen bestimmt ist, ohne die nach 9. 5 erforderliche Beimischung von un- gemalztem Getreide annimmke, unterliegt einer Geldstrafe von fünf Thalern — — für jeden Contraventionsfall; die unterlassene Abschneidung des halben Stempels wird jedesmal mit zwanzig Groschen bestraft. . 11. Vertretung der Der Brauherr sowohl, als der Müller sind schuldig, ihre Leute bierunter zu verkreken. s#ntergebenen“ tionen. Sämmtliche 9. 9 und 10 geordnete Strafen fallen Unserer Bier = Steuer = Casse Wohin die anheim. Strafen an- heimfallen. 0. 12. An der von jeder Malzlieserung zur Mühle zu entrichtenden Biersteuer darf ekwas, Nicht Statt fu. unker dem Vorwande von Frei= oder Fülle= oder umgeschlagenen Bieren, niche gekürze dende Abzüge. werden. . 13. , . . . „ . % Bier-Steuer- Anstatt der bisherigen Bier-Steuer-Befreiungen werden fortan — gegen gänzlichen Befreiungen Wegfall derselben — nachbemerkte Aequivalente bewillige: un Aequiva- 1) Jeder Rittergutsbesizer, auch wenn er den Brauurbar nicht ausüben, oder nur 1) uen Ritter- für sein eignes Bedürfniß zu brauen, oder auch in fremden Brauereien zuzuschücken be= gutsbesiter. (40)