( 191 „ ) in Camenz von 34 Scheffeln Malz jedesmal 10 Scheffel, 2) in Löbau von 24 Scheffeln Malz jedesmal 6 Scheffel, und e) in sämmtlichen Landstädten durchgehends der achte Theil des geschrocenen Malzes von der Biersteuer freigelassen werden. 6. 17. Den Klöstern Sé. Marienstern und Se. Marienthal verbleibe der Forkgenuß der Bier= 5.) der Klöler Steuer- Freiheit in dem Umfange, wie sie solchen hergebracht haben. Uiber die Art und St. Marienstern Weise, wie derselbe ihnen künftig gewährt werden soll, wird besondere Bestimmung getrof- 11 sen werden. ß. 18. Dem Domcapitel St. Petri in Budissin, welches bisher das Brauereibefugniß nur in 6.) des Dom- einer in den Kreislanden gelegenen Brauerel ausgeübe und von da das zum Tischtrunk be- capitels St. noͤthigte Bier nach Budissin bezogen hat, werden die ihm hinsichtlich der Biersteuer in der Petri h udiß Oberlausitz zustehenden Immunitaͤten gleichfalls in ihrem ganzen Umfange vorbehalten. 2 10. Die bisber den Landesältesten und Landesbestallcen, den städtischen Bier-Steuer-Ein- 7.) der kandes- nehmern, ingleichen einigen städtischen Schützengesellschaften, für die genossenen Freibiere ge= 8.) der siädti- reichten und bereits bestimmten Geldäquivalente werden, wie zeilher, ferner aus der Bier- schen Vier- Sexeuer-Casse des Orts bezahlt. Steuer-Ein- nehmer, 00der Schützen- . 20. gesellschaften, Von dem bei dem Brauen gänzlich verdorbenen Biere wird nach obigem Verhaͤltniß 10.) bei verdor- die erlegte Malzsteuer, gegen gehoͤrige Bescheinigung, zuruͤckgezahlt. benem Biere. 28 21. Von dem aus dem Auslande eingehenden Biere wird, wie zeither, an Biersteuer Die Biersteuer von auslaͤndi— ein Thaler, sechszehn Groschen –— . vom Faß Braunbier, und schen, inglei- chen zwei Thaler, zwölf Groschen — = vom Faß Weißbier, außer der Grenzaccife, erhoben. ß. 22. Von dem aus den alten Erblanden in die Oberlausitz eingefuͤhrten Biere wird annoch noch zur Zeit zur Zeit von dem aus