( 196 ) 3. Die Anlegung und Hebung der Straßengräben und der Feldabzüge ist in der Ober- lausit niche von den angrenzenden Grundstücksbesitzern, sondern jedesmal von der ganzen Gemeinde zu bewerkstelligen. Unser gnädigstes Begehren ist daher biermit an euch, ihr wollet dem gemäß das Erforderliche in Obacht nehmen, auch diese Bestimmungen, durch den Abdruck des ge- genwärtigen Reseripts in der Gesetzsammlung, zur öffentlichen Kenneniß bringen. Daran geschiehet Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mie Gnaden ge- wogen. Gegeben zu Dresden, den 6ten November 1830. Nostitz und Jänckendorf. Franz Heinrich Welf von Schindler. Ausgegeben zu Drecden, am 20 flen Nobember 1830.