) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 34. □ 49.) Mandat, die Errichtung der Communalgarden betreffend; vom 29#ten November 1830. Wagn, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, in Beruͤcksichtigung des von Uns mit be— sonderer Zufriedenheit bemerkten wesentlichen Nutzens, welchen die an mehreren Orten hie— siger Lande gebildeten Communalgarden fuͤr die Erhaltung der oͤffentlichen Ruhe gewaͤhrt haben, zu dauernder Begruͤndung und festerer Organisation dieses Instituts, nachstehende Bestimmungen zu treffen, Uns bewogen gefunden haben. 1. Das Mandat vom 22sten Maͤrz 1828, die Errichtung von Buͤrgergarden betreffend, wird andurch aufgehoben; es bewendet jedoch dabei, daß die städtischen Schüßencorps von den, durch das Mandac vom 1 tten Februar 1817, ihnen auferlegten Verpflichtungen enc. bunden bleiben, und die in den Städeen bestehenden Schüßengilden in diejenige Ver- fassung zurücktreten, welche sie vor dem 1sten Februar 1817 gehabt haben. Gesetzsammlung 1830. ( 42,)