G ) esetzfämmlung für das Königreich Sachsen. 35. 50.) Verordnung des Kirchenrathes und Ober-Consistoril die Prüfungen der Candidaten der Theologie betreffend; vom üsten December 1830. A nton, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 4c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. Bei der großen und in jeder Rücksicht unverhälenißmäßigen Anzahl derer, die in den lecten Jahren um Zulassung zur öffenrlichen Prüfung für die Candidacur des Predigeamces nachgesucht haben, sinden Wir nöthig, mit Verweisung auf Unser Mandat vom den Juli vorigen Jahres, die Maturitätsprüfungen der zu den akademischen Studien übergehenden Jünglinge betreffend, Folgendes zu verordnen: 1) 2) ur diejenigen Studirenden der Theologie, welche nachgewiesen haben, daß sie in Unsern alten Erblanden, oder dem Markgrafthume Oberlausitz geboren sind, sol- len zu den Prüfungen der Candidaten zugelassen werden. Diese Seudirende haben ihrer Bittschrift niche nur die gewöhnliche biographische Notiz, sondern auch ihren Taufschein, ihr Makurikätszeugniß bei dem Abgange auf die Universität, und die Bescheinigung darüber beizulegen: daß sie Vorlesungen über Exegese des Alten und Neuen Testaments, Dogmatik, Symbolik, Moral, Kirchen= und Dogmen-Geschichte, Homiletik, Pastoraltheologie und Katechetik wirklich besuche baben. Vor Beemdigung eines vollständigen Lehrcursus der Theologie, der mit den philosophischen und historischen Disciplinen in der genaue- sten Verbindung steht, ist es keinem Studirenden gestatcte, die Rechte der Candidatur anzufprechen. Gesetzsammlung 1830. ( 44)