3 Gesetzsammlung #origre sh'en. 38. —2 54.) Mandat, die Wahlen provisorischer städtischer Communrepräsentanten und die denselben, bis zur Einführung einer allgemeinen Städteordnung „zu gebende Stellung betreffend; vom 15½en December 1830. Wog, Anton, von GOTTES Gnaden, Knig von Sachsen rc. 2c.. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. haben Veranstaltung getroffen, daß dem vielfältig geäußereen Wunsche der gesetzlichen Be- kanntmachung einer allgemeinen Städteordnung baldigst Gnüge geleistee werde. Einen hauptsächlichen Gegenstand dieses Gesetzes werden unter andern allgemeine Anordnungen über die städtische Communalvertretung ausmachen. Es har sich jedoch in dieser Beziehung auch die Bekanntmachung einstweiliger Vorschristen nöthig gemacht und Wir verordnen daher Folgendes: I. Allgemeine Bestimmungen. C. 1. In allen Städten Unserer Lande, in welchen nicht, seit der von Uns wegen Erricheung einer Städteordnung erlassenen Bekanntmachung, unter commissarischer Leitung, oder mie Unserer ausdrücklichen Genehmigung, Communrepräsentantcen in Beziehung auf alle Ange- legenheiten der Stadtcommun, oder doch zu Regulirung der städtischen Verfassung, schon erwählt worden sind, soll eine dergleichen Wahl, unerwartet der gesehlichen Bekannemachung Gesetzsammlung 1830. – 47 ) 1.) Welche Städte jetzt wählen kön- nen.