2) Vethältniß der provisori- schen Commun- repräsentanten Ka) überhaupt, b) zu dem Stadtrathe, (224 ) der allgemeinen Städceordnung und baldmöglichst nach dem Erscheinen gegenwärtigen Man- dats, vorgenommen werden. . 2. Dieses Geses beziehe sich auf alle Städte Unserer Lande ohne Unterschied. Was in demselben von den Scadcräthen gesage ist, gilt bei den Seädcen, in wel- chen keine, als Scadtrath benannte magistratische Behörde vorhanden ist! nach Beschaffen- beit der örtlichen Verhältnisse, von denjenigen Behörden oder Beamtecen, welche die ma- gistratischen Rechte ganz oder theilweise ausüben, z. B. von sogenannten Scadtgerich= ten, Pacrimonialgerichtsobrigkeiten, Justizbeamcen rc. Alle nachstehenden Bestimmungen, mic Ausnahme derjenigen, welche die Wahl und Einführung der Commurrepräsentanten betreffen, sind auch in denjenigen Städten anzu- wenden, in welchen bereits neuerlich (I. 1.) uncer commissarischer Leitung, oder mit Unserer ausdrücklichen Genehmigung, Communrepräsentancen gewaͤhlt und eingeführt worden sind. ". 3. Die, nach Vorschrife dieses Unseres Mandacts, zu wählenden provisorischen Commun- repräsenkanten haben die gesammte angesessene und unangesessene Bürgerschaft des Orts so lange, bis die allgemeine Städteordnung zu gesetlicher Wirksamkeit gelangt und, nach Maßgabe derselben, die künfrige Communalrepräsentation eingeführt seyn wird, in allen ihren gemeinsamen Rechten und Verbindlichkeiten zu vertreten, ihre Communalangelegen- beiten zu berarhen, und darauf sich beziehende Anträge an die Behörden zu bringen. Die für die Communalverwaltung angestellten Officianten treten zu den Communrepré-- sentanten in dasjenige Verhältniß, in welchem sie bisher zur Commun selbst gestanden ha- ben. Auch haben die Communrepräsentanten die Kämmerei: und Communal-Verwalfung, von Zeit ihres Eintritts an, auf eine einstweilen zwischen ihnen und den Stadträthen näher zu verabredende und, nöthigen Falls, in den alten Erblanden von Unserer Landesregierung, so viel aber die Lausitz anlange, von Unserer Ober-Amts- Regierung zu bestimmende Art und Weise zu controliren. Der wirklichen Communalverwaltung hingegen haben die jeßt provisorisch zu erwählen- den Communrepräsentanten nur in soweit sich zu unterziehen, als die Bürgerschaft eine solche Verwaltung bisher schon unmictelbar, oder auch durch von ihr, und zwar widerruf- lich, bestellte Verwalter ausgeübe hat. ¾ 4. Der allgemeinen Staͤdteordnung muß es, um Einheit in der Verfassung thunlichst berzustellen und immittelst Ordnung zu erhalten, vorbehalten bleiben, die künftigen Ver- balenisse der Seadegemeinden zu den Stadtraͤthen näher zu bestimmen.