(225 ). Bis dahin bewendek es in Ansehung des Staderaths und seiner Befugnisse, in der Regel, unverändert bei demjenigen, was zeicher verfassungsmäßig bestand. Die incerimistischen Communrepräsentanten üben aber, auch dem Stadrrakhe gegenüber, alle diejenigen Rechte aus, welche die von ihnen zu vertretende ganze Commun selbst, oder durch besonders zu bestellende Syndicen, schon nach der zeitberigen Verfassung hätce ausüben können. Sie bedürfen biezu keines besondern Aufteags und keiner Instruction. g. 5. Gesuche um andre, als die vorstehend bestimmten, Abaͤnderungen in der zeitherigen gegenseitigen Stellung des Stadtraths und der Gemeinde oder ihrer Repraͤsentanten sind in der Regel, bis nach gesetzlicher Bekanntmachung der allgemeinen Städteordnung, aus- zusetzen. Nur in einzelnen dringenden, oder sonst, den Umstaͤnden nach, zu befonderer Er- örterung geeigneten Fällen, wird auf frühere deshalb bei Unserer Landesregierung und, be- züglich, bei Unserer Ober-Ames-Regierung anzubringende Gesuche eingegangen werden. Es sollen aber auch, bis zum Erscheinen der allgemeinen Städceordnung, alle Wahlen neuer Rarhsmieglieder, ingleichen alle Beförderungen zu höhern und besser besoldeten Raths- stellen, namentlich auch zu Bürgermeister= und Scadtrichter- Seellen, ausgesetzt bleiben. S. 6. Die Staderäthe haben, ohne deshalb besondere Anordnung zu erwarten, die inter- imistischen Communrepräsentanten a) bei allen, die Verfügung über das städtische Kämmerei= oder sonstige Vermögen und dessen Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, welche der Genehmigung einer vorge- seten Behörde, oder doch, nach der zeitherigen Localverfassung, einer besondern collegiali- schen Beschlußnahme von Seiten des Scadtraths bedürfen, so wie bei Vertheilung von Leistungen und Lasten auf die Bürgerschaft, mit ihrem Gurachten zu hören, und b)damit in dieser Rücksicht, so wie in Beziehung auf die den Communrepräsentanken zustehende Controle und übrige Befugnisse, die von ihnen gewünschten mündlichen und schriftlichen Nachrichten denselben mitgetheilt werden, Vorkehrung zu creffen. S. 7. Die Communrepräsentanten können alles thun, was zu gründlicher Informaeion über den Bestand des Kämmerei= und übrigen städtischen Vermögens und über den staͤdtischen Einnahme= und Ausgabe-Etat dienlich ist. Sie können zu diesem Behufe auch frühere, bereits justisicerte Rechnungen, deren Belege und andere Unterlagen einsehen und durchge- hen, ohne jedoch ein neues Defecturverfahren zu veranlassen, insofern niche offenbare Irr= ehümer oder Veruntrauungen daraus hervorgehen. ( 47“)