Anmerkung. ( 240 ) A. Ver aller in der Stoott Wenn der Wahlcommissar nach Bezirken wählen lassen will, so bezeichnet er solche I. Mit Wohnhäusern angesessene und damit wirblich beliehene, Nummer Jahr und Tag im Z , Brand- Vor= und Zuname. Stand und Gewerbe. des der Bür er- · I· Cataster. * 9on Beleihung Anmerk. Anmerkung. Bei catastrirten Gebäu- Die sämmt- lichen cata- strirten Ge- bäude der Stadt wer- denvon No. 1. an in fort- laufender den, welche nicht Wohnhäuser sind, oder sich nicht in Privatháänden befinden, oder deren Besitzer die Lehn oder das Bürgerrecht nicht wirklich erlangt haben, oder nicht am Orte wesentlich wohnhaft sind, wird dieses sofort in gegenwärtiger Columne durch eine Anmerkung angezeigt, und es bleiben sol- chenfalls die übrigen Columnen unauegefüllt. Doch werden Bürger, welche um deswil- len, weil sie die Lehn nicht haben, oder weil das Gebäude kein Wohnhaus ist, hier nicht aufzuführen sind, in die zweite Ab- Ordnung desltheilung dieses Verzeichnisses gebracht, und es Catasters aufgeführt. ist auch hier auf die Nummer, unter welcher sie daselbst vorkommen, zu verweisen. Bürger, welche nicht alleinige beliehene Besitzer des Hauses sind, sondern sich nur in einem erbschaftlichen oder sonstigen Mit- besitze befinden, werden in dieser Tabelle sammtlich einzeln bei jedem Hause aufge- führt. Bei Bürgern, welche mit mehrern Wohn- häusern in derselben Stadt angesessen und beliehen sind, wird dieses Verhältnisses bei jedem ihrer Häuser, mit gegenseitiger Anföh= rung der andern Catasternummern, gedacht.