B. Wahlliste oder Verzeichniß 244 ) der, bei der, nach Vorschrift des Mandats vom 15ten December 1830, vorzuneh—- menden Wahl provisorischer Communrepraͤsentanten, stimmfaͤhigen und wählbaren Bürger der Stadt J. Wo nach Districten gewählt werden soll, ist die Wahlliste nach denselben abzutheilen. Die- senigen Bürger, welche nicht stimmfähig, und daher auch nicht wählbar sind, werden in der Wahlliste gar nicht genannt. Anmerkung. I. Bürger, welche stimmfähig und in der Eigenschaft als Unansässige wählbar sind. Fortlau- fende Nummer. Vor= und Zuname. — Stand und Gewerbe. Nummer des Hauses, in welchem er wohnt. Jahr und Tag des Bürger- scheins. Anmerkungen.