Anmerkung. Hoͤchster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Erganzungen angeblich nicht eingegangner Stücke der Gesetzsammlung künftig nicht Seatt finden können, wenn dergleichen Defecte nicht spätestens sechs Wochen nach dem sedesmaligen, in der keipziger Zeitung angekündigten Erscheinen eines Stückes, der unterzeichneten Redaction angezeigt worden sind. Nach Verlauf dieses Termins hat man sich einzig an die hiesige Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden. Dresden, am Züsten December 1831. Redaction der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.