Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen. 1. r——-“t- 1.) Mandat, die Fertigung und Ausbesserung weiblicher Kleidungsstücke durch Frauensper- sonen betreffend; vom Zten Januar 1831. W99, Anton, von GOTTES Gnaden, Kdnig von Sachsen c. v. v. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. thun hiermie kund und zu wissen: Es sind zeither über die, durch Frauenspersonen, Erwerbs halber geschebene Ferti= gung und Ausbesserung weiblicher Kleidungsstücke, so wie über die, von dergleichen Personen unternommene Unterrichtsertheilung an andre Personen ibres Geschleches, hin und wieder Irrungen entstanden. Um sernern Zweifeln und Mishelligkeiten bierüber vorzubeugen, wird Folgendes -estgesetzt: 6. 1. Das Fertigen, Umändern und Ausbessern von Kleidungsstücken ist Frauenzimmern, welche damit einen Erwerb treiben, nur für Personen weiblichen Geschleches und für Kinder beiderlei Geschleches bis zum 14ten Jahre gestactec. Gesetzsammlung 1831. · ( 1)