(6 ) 3. Es stehet Denjenigen, welche Sportuln bei den resp. katholisch- geistlichen Behoͤrden zu entrichten haben, frei, ein specielles Verzeichniß der abverlangten Gebuͤhren zu fordern. 4. Die liquidirten Gerichtskosten sind, wenn nicht in besondern Faͤllen laͤngere Fristen ge— stattet werden, längstens binnen 4 Wochen, von Zeic des Empfangs der Liquidation an, abzuführen. 5. Kommen die Partheien binnen der gesetzten 4 Wochen ihrer Verbindlichkeit nicht nach; so werden die von ihnen in Rückstand gelassenen Gebühren, nach Ablauf jener Frist, un- aufhältlich von ihnen auf ihre Unkosten, mittelst zu erlassender Verordnung, Commissions- ertbeilung, oder Requisition der Behörde, durch Zwangsmittel eingebrache werden. Dresden, am 24 sten December 1830. Apostolisches Vicariat im Königreiche Sachsen. Ignaz Bernard Mauermann. Heinrich Plaz.