O3.) Bekanntmachung. D. bisher nur in seltenen Fällen die verliehenen Civil-Werdienst-Medaillen, nach dem Ableben der Inhaber, zur Königlich Sächsischen Ordenscanzlei zurückgelange sind; so wird bierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß unter den, nach §. 12 der Scatuten des Ciwvil= Verdienst-Ordens, nach dem Tode der Mieglieder, an den Ordenscanzler zurückzustellenden Oedensinsignien auch die zum Orden gehörigen goldenen und silbernen Medaillen begriffen sind, daß daher deren jedesmalige Zurückgabe bei eintrecenden Todesfällen erwarter wird. Dresden, am 4ten Januar 1831. Königlich Sachsische Ordenscanzlei.