Gesettzsammlung Köniareng Sachsen. 5. 9.) Bekanntmachung. M. Beziehung auf die, bereiks zur öffentlichen Kenneniß gelangee, Allerhöchste und Höôchste Anordnung wird hierdurch annoch besonders bekannt gemache, daß die gewöhnli- chen jährlichen Bußtage, vom heurigen Jahre an, auf zwei in jedem Jahre be- schränke und auf den Freikag vor dem Sonntag Oculi und den Freikag vor dem letzten Trinikakis-Sonntage festgeset worden sind; sowie, daß wegen der an diesen Buß- tagen im heurigen Jahre in den Küchen abzulesenden biblischen Abschnicce und zu er- klärenden Texte, ingleichen, wie es mit Begehung derselben, gleich den höchsten Festen, und sonst diesfalls zu halten ist, die gewöhnlichen, besonders abgedruckten Ausschreiben vom heutigen Tage nähere Vorschrife enthalten. Dresden, am 19ten Januar 1831. Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium. J “ Gesetzsammlung 1831.