R Gesetzfammlung für das Königreich Sachsen. 8. 14.) Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Collegli, das Schneeqguswerfen auf den Chausseeen betreffend; vom 2ten Februar 1831. Se. Königl. Majestät von Sachsen 2c. c. 2c. und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit baben Sich, obschon der landesherrliche Fiscus zu einer Entschädigung der zur Dienstleistung des Schneeauswerfens, als einer landes- polizeilichen Obliegenheic, verpflichteten Gemeinden, weder nach dem §. 6. des Seraßen- bau-Mandaks vom 2 8sten April 1781, noch nach der bisherigen Verfassung, für ver- bunden erachtet werden mag, dennoch, durch Rücksichten der Billigkeit und durch die von den getreuen Ständen beim letzten Landtage, in ihrer Schrise vom 2 Esten Juni vorigen Jahres und deren Beilage, gemachten Anträge, in Gnaden bewogen gefunden, den zum Schnecauswerfen auf den Chausseeen, aufgeforderten Communen für die Zukunft, unter gewissen Voraussehungen, eine Vergütung aus landesherrlichen Cassen reichen zu lassen. Es wird daher, bis wegen des Schneeauswerfens auf den Straßen ein allge- meines Regulativ erlassen wird, Folgendes vorläufig festgesetze: 1.) Zu dem Auswerfen des Schnees auf den Chausseeen sollen, in Gemssbeit des Oten 9. des Straßenbau-Mandats vom 28sten April 1781, zunächst diejenigen Ge- meinden, durch deren Fluren die Chaussee gehet, als Hauptorte aufgeboten, ihnen aber, nach dem Ermessen der Seraßenbau-Commission, andere Gemeinden als Hülfsorte bei- gegeben werden. « « Gesetzsammlung 1831. ( 110