55) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 10. —.8— 17.) Reseript der Landesregierung an den Schöppenstuhl und an die Juristenfacultät zu Leipzig, den Thatbestand des Verbrechens wider das Mandat vom anvertrauten Gute betreffend; vom 16ten März 1831. Anto n, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 2c. Auf euern Bericht vom 6ten November (vom 23sten September) vorigen Jahres begehren Wir, ihr wollet künftighin gegen Personen, welche auf die Gesetze vom anver- trauten Gute verpflichtet sind, wegen der dagegen begangenen Verbrechen, wenn auch die erfolgte Einzahlung der unterschlagenen Gelder auf andere Weise niche dargethan ist, son- dern nur das von dem Verbrecher abgelegte Geständniß vorliege und dieses, durch die in den Acten vorhandenen Thatsachen, nicht widerlege oder zweifelhaft gemache wird, auf die ordentliche Strafe erkennen, indem Wir den von euch angenommenen Grundsaß: Gesetzsammlung 1831. ( 13 ) 2