( 56) daß der Thatbestand der begangenen Veruntrauungen dann niche in rechtliche Ge- wißbeit gesete sei, wenn die, welche die unterschlagenen Gelder eingezahle, diese Tbatsache nicht beeidet haben, weder in den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, noch in den besondern Geseten über dieses Verbrechen, noch in dessen Wesen begründet finden. Dresden, am 161en März 1831. von Könneritz. Cbristian Helnrich Springer, 8. Ausgegeben zu Dresden, am 24 ten März 1831.