Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 11. 18.) Mondat wegen Publication der allgemeinen Cartellconvention der Deutschen Bundesstagten; dvom 19ten Maͤrz 1831. Wag, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ec. 2c. tc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: daß die souverainen Fuͤrsten und freien Staͤdte Deutschlands, in Folge des Artikels XXIV. der in der Plenarversammlung vom Oten April 1821. festgestellten Grundzuͤge der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes, sich zu einer allgemeinen Cartellconvention vereinigt und solche sub dato: Frankfurt am Main, den 1Oten Februar 1831. zum Bundesbeschlusse erhoben haben, deren Bestimmungen in folgenden Artikeln enthalten sind: Artikel 1. Alle von den Truppen eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob selbige zu Provin= Alle desertiren- zen gehören, welche im Bundesgebiete liegen oder nicht, unmittelbar oder mitcelbar in de Milirairper= .. . . . . sonen sollen so- die sämmtlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen Truppen, wenn diese auch fort ausgeliefert außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, desertirende Milicairpersonen werden soforc und werden. Gesetzsammlung 1831. 14 )