( 61 ) Artikel 14. Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs, oder Milieairpflichtigen eines Strafe wegen andern Bundesstaates, oder der Beförderung der Fluche desselben schuldig macht, wird nach herpetu Landesgesetzen des Hehlers so bestraft, als wenn die desertirenden oder austretenden In= oder Militat- dividuen dem Sctaate selbst angehörten, in welchem der Hehler wohne. pflichtigen; Artikel 15. Wer Pferde, Sättel, Reitzeug, Armatur= und Montirungsstücke, welche ein Deserteur desgleichen für aus einem andern Bundesstaate bei seiner Entweichung mitgenommen hac, an sich bringe, — 2 e - . erde, S ’ hat selbige ohne Ersatz zurückzugeben und wird, wenn er wußte, daß sie von einem DeZeitzeug, Ar- serteur herrühreen, eben so bestrafe, als wenn jene Gegenstände dem eigenen Scaate ent= marur- u. Mon- wandt wären. rirungs-Stäücke an sich bringt. Artikel 16. Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder austretenden Militairpflichtigen über Eigenmächtige die Grenze ist zu untersagen. Wer sich solche erlaube, wird verhaftee und zur gesetzlichen Verfolcung de- Bestrafung an seine Regierung abgeliefert. Als eigenmächtige Verfolgung ist aber niche —- anzusehen, wenn ein Commandirter in das jenseitige Gebiek abgesande wird, um der Orts- gen über die obrigkeic die Desertion zu melden. Der Commandirte darf sich aber an dem Deserteur Grenze wird nicht vergreifen, widrigenfalls er, wie vorerwähnt, zu bestrafen ist. ungersagt. Artikel 17. Gewaltsame Jede gewalsame oder heimliche Anwerbung in anderem Terrikorium, Verführung zur eder heimliche Desertion, oder zum Austreten von Milikairpflicheigen, ist in dem Staate, wo solche ge-Anwerbung in schieht, nach den Gesezen desselben zu bestrafen. Wer sich der Bestrafung durch die Flucht anderem Terr#- entzieht, oder von seiner Heimath b "' ken torium und Ber- 5 iner Heimath aus auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken führung zur De- sucht, wird, auf deßfällige Requisition, in seinem Lande zur Untersuchung und gesetzlichen sertion oder #um Strafe gezogen. Austreten zieht Bestrafung nach Artikel 18. sich. Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Carcellconvention desertirten oder ausgetrekenen, Amnesti für in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individuen wird eine Amnestie dahin zu- dit in den Art#- gestanden, daß sie für ib » . keln 1, 2, 3 und „dah sie für ihre Person, entweder unter nicht zu versagender Entlassung aus 12 bezeichneten fremden Militairdiensten, oder unter der Freiheit, darin zu verbleiben, wenn sie ihren Indiriduen. Wunsch deshalb binnen der Frist eines Jahres erklaͤren, frei und. unangefochten, jetzt oder kuͤnftig, ihre Heimath wieder besuchen duͤrfen. Wenn sie in ihre Heimath zuruͤckkehren, treten sie jedoch in diejenige Verbindlichkeit zum Militairdienste wieder ein, welche daselbst noch gesetzlich fuͤr sie fortbesteht.