(∆ 64 ) 4. Obige Bestimmungen sind vom 1sten April dieses Jahres an allenthalben zu be- obachten. Uibrigens versehen Wir Uns, daß bei dem Gebrauche dieses vereinfachten Geschäfes. styls uͤberall Klarheit und Kuͤrze, mit Ehrerbietung gegen Vorgesetzte, mie Achtung ge- gen Gleiche und mit Wuͤrde gegen Untergebene stattfinden werde. Ukundlich haben Wir dieses Mandat, welches, dem Generale vom 13ten Julius 1796. und dem Mandate vom Oten Maͤrz 1818. gemaͤß, zu publiciren ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen zu Dresden, am 21sten März 1831. Ankon. Friedrich August, H. z. S. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. Franz Heinrich Wolf von Schindler. Ausgegeben zu Dresden, am 26sten Mäcz 1831.