65 ) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 12. —t⅞6"“" 20.) Mandaftf, die Gleichstellung der unehelich Gebornen mit den ehelich Gebornen hinsscht- lich der bürgerlichen und Ehren-Verhältnisse betreffend; vom 23sten März 1831. W39, Anton, von GOXTES#r Gnaden, König von Sachsen 2c. w. 1c. und Friedrich August,Herzog zu Sachsen cc. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf Antrag Unserer gekreuen Se#nde, die uneheliche Geburt von nun an niche weiter als Hinderniß der Erlangung des Bür- gerrechts und der Aufnahme in Zünfte, Innungen und andre Gewerbskorporationen an- gesehen wissen wollen. Es wird daher dasjenige, was in dieser Hinsiche, in §. 6. Cap. I. des Mandats vom Sten Januar 17880. die General-Innungs-Artikel bekr., in, wenn auch landezherrlich confirmirten, Special. Innungs-Artikeln oder Ortsstatuken bestimme ist, hiermie ausdrücklich aufgehoben, und es ist sonach auch unehelich Gebornen künfeig der Eineritce in Innun- gen und andere Gewerbskorporationen zu gestatten und das gesuchte Bürgerreche zu er- tbeilen. Sie sollen auch sonst allenthalben rücksichtlich der bürgerlichen und Ehren-Ver- Gesetzsammlung 1831. ( 15 )