(9 ) a) welche die Erledigung von Differenzen zwischen Parthelen, oder überhaupe das spe- cielle Inkeresse Einzelner bezwecken, b) wo die Kosten durch unnökhige oder ungegründece Beschwerden und Vorstellungen veranlaße worden sind, c) wo die durch die Steuerrevisionen abzustellenden Mängel, unbezweifelt durch unge- segliche Handlungen, oder Nachläßigkeic der Individuen, oder der die Seeuerverwaltung ausübenden Gerichesobrigkelcen enestanden sind, d) welche Guts= und Grundstücks -Dismembrationen beereffen, et) welche Dienstanstellung, Entlassung oder Pensionirung betreffen, 4) die Seraferlaß und Gnadenbezeigungen zum Gegenstande haben. Nach Beschaffenheit der Fälle wird hiernach Unser Ober-Steuer-Collegium die Ui- bertragung der Kosten aus dem Steuer-Aerario, oder deren Einbringung von den Inceres- senken oder Behörden verfügen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten, und geschiehet daran Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Dresden, den 30sten März 1831. J. C. von Römer. Carl Wilhelm Schmieder. Ausgegeben zu Dresden, am 1ten April 1831.