Gesetzsammlung Königreich Sachsen. 15. den statistischen Verein für das Konigreich Sachsen betreffend; vom 1 ten April 1831. W99, Anton, von GO„LKEES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. und Frledrich August, Herzog zu Sachsen ce. haben Uns bewogen gefunden, dem, nach Maßgabe der sub O. angefügken Grundzüge, constituirten Vereine für vaterländische Staatskunde die nachgesuchte Bestäcigung, nebst der Erlaubniß, ein Vereins-Siegel mit der Aufschrift: „Statistischer Verein für das Königreich Sachsen“ führen zu dürfen, zu ertheilen; und wollen, daß dleser Verein von sämmtlichen obern Behörden des Landes mit den Notizen, welche nur auf amili- chem Wege zu erlangen, und zu Förderung übersichtlicher Scaakskunde unentbehrlich sind, gehörig unterstützt werde. Der Verein hat seine desfallsigen Anlangen jedesmal an die betreffenden obern Landesbehörden zu bringen; sämmtliche Kreis= und Amtshauptleute aber, so wie alle Obrigkeiten sind hierdurch angewiesen, alles dasjenige, was, Unserer obigen Intention gemaß, zur Mittheilung an den erwähnten Verein sich eignen dürfte, zu diesem Behufe, auf Erfordern, oder auch, nach Befinden, unaufgefordert an die vorgesetzten Behörden einzusenden. (sesensammlung 1831. ( 19 )