(89 v 26.) Verordnung an das Ober-Steuer-Collegium, den Stempel von Auctionen und Subhastationen betreffend; vom 11ten April 1831. Ihro Konigl. Majestaät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit haben, auf den von den getreuen Ständen, beim vorjährigen Landcage, ad Intercessionale ge- nerasc 54. geschehenen Antrag, genehmiget, daß die wegen der Subhastationen zu erlegende, in dem zum Mandate vom 1 1ten Januar 1819. gehörigen Tarif dub verb. „ Auction und Subhastation“ bestimmte Stempelabgabe folgendergestalt ermäßigt werde, wenn der Betrag der Licitationssumme, ohne Abzug der diesfallsigen Kosten, die Summe von 100 Thalern —. — . niche übersteigg. —= 2 gr. wenn er über 100 Thaler —. —, steigk, von jedem Hundert — 2 — wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte überstie- gen ist, dagegen es binsichtlich der Auctionen bei den in gedachtem Tarif enthaltenen An- satzen bewenden soll. # Dem Koniglichen Ober-Steuer-Collegio wird solches hierdurch, in Erläuterung ob- gedachten Mandats, auf dessen unterm 181ien November vorigen Jahres erstatteren Be- richt, zur Nachachrung bekanne gemacht. Dresden, den 1 len April 1331. Königl. Sächsischer Geheimer Rath. Nostitz und Jänckendorf. ID. Johann Daniel Merbach.