( 90 ) 27.) Verordnung an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, den Stempel von Auctionen und Subhastationen betreffend; vom 11. April 1831. Ihro Koͤnigl. Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit haben, auf den von den getreuen Staͤnden, beim vorjaͤhrigen Landtage, ad Intercessionale ge- nerale 54. geschehenen Antrag, genehmiget, daß die wegen der Subhastationen zu erlegende, in dem zum Mandate vom 12ten August 1819. gehoͤrigen Tarif sub verh. „Auction und Subhastation“ bestimmte Stempelabgabe folgendergestalt ermaͤßigt werde, wenn der Betrag der Licitationssumme, ohne Abzug der diesfallsigen Kosten, die Summe von 100 Thalern —. — nicht übersteigg. — 2 gr. —. wenn er über 100 Thaler —= — steige, von jedem Hundere 2- wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte uͤberstie— gen ist, dagegen es hinsichtlich der Auctionen bei den in gedachtem Tarif enthaltenen An— saͤtzen bewenden soll. Der Koͤniglichen Ober-Amts-Regierung zu Budissin wird solches hierdurch, in Er- laͤuterung obgedachten Mandats, zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, den 1 1ten April 1831. Königl. Sächsischer Geheimer Rath. Nostitz und Jänckendorf. D. Johann Daniel Merbach. Ausgegeben zu Dresden, am 18ten April 1831.