(93) 5.) um Kinder von Geschwistern und Seitenverwandte des vierten Grads, zwei Wochen; 6.) um entferntere Verwandte wird keine Trauerkleldung getragen. 7.) Universalerben crauern um ibre Erblasser, wenn keine Verwandtschafte vorhanden ist, eine Woche. 8.) Adoptiv-Aelkern, Kinder und Geschwister krauern, wie leibliche; Stief-Aelrern, Kinder und Geschwister, die Hälfte der Trauerzeit. Als Kiechenerauer für die Gerichesobrigkeiten des Orts, wo die Kirche ist, wenn gleich ihnen das Parronatrecht nicht zustebt, auch süc deren Cheweiber, sindet das Trauerlaucen eine Woche lang Statt, jedoch ohne Einstellung des Oegelspiels und der Musik. Der Dienerschafe Trauerkleidung zu geben, bleibe verboten; nur Flöre um den Arm und Hue sind verstattec. Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. So geschehen zu Dresden, den 1 6öken April 1831. Anton. Friedrich August, H. z. S. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. Franz Heinrich Wolf von Schindler. Ausgegelen zu Dresden, den 19ten April 1831.