Gesettzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 20. 34.) Mueandat, die Rettungsprämien betreffend; vom 18ten Mai 1831. W99, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 4c. tc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, wie Wir, in Betracht der, vorzuͤglich in den letzten Jahren, stattgefundenen auffallenden Vermehrung der Gesuche um die geseßlich zuge- sicherten Rettungsprämien, und bei der gemachten Wahrnehmung, daß die letzteren, nach den zeitherigen Bestimmungen, oftmals auch in solchen Fällen niche zu versagen waren, wo die Bewerber ohne besondere Anstrengung und ohne alles persönliche Verdienst zu Rectung eines Menschen beigetragen oder die Gefahr beseitige hatten, eine Revision der über die Erlangung von dergleichen Prämien bestehenden gesetzlichen Vorschrifcen für norhwendig erachtet baben. Nachdem nun deren Ergebniß angezeige worden ist, so verordnen Wir im Betreff dieses Gegenstandes Folgendes: ". 1. In der Uiberzeugung, daß, bei dem dermaligen Seande der Bildung Unferer Unter- tbanen, es der Aussetzung einer Prämie nicht weiter bedürfe, um zur Retcung eines in Lebensgefahr gerathenen Menschen aufzumuntern, vielmehr Jedermann, auch ohne Hoff- Gesetzsammlung 1831, ( 24 )