(108 ) nung auf einen Geldgewinn, aus reiner Naͤchstenliebe, seinem Mitmenschen, der sich in Lebensgefahr befindet, beispringen werde, haben Wir es fuͤr unbedenklich angesehen, die in den Mandaten vom 26sten September 1773. F. 4., ingleichen vom 1 Oten Februar 1792. §. 8. und in den Generalien vom ken Juni 1804. und 1 1ten März 1817. enthaltenen Bestimmungen, insoweit sie sich auf dergleichen Prämien und auf das Ver- fahren bei Gesuchen um dieselben beziehen, hiermit aufzuheben, und es soll wegen der darin angezogenen Fälle, wenn sie sich nach Publication gegenwärrigen Mandats zutragen, ein gesehlicher Anspruch auf Rettungsprämien niche weiter State finden. . 2. Wir werden aber auch ferner geneige seyn, besonders verdienstliche Handlungen, wo- durch Jemand aus einer Lebensgefahr errektet worden, durch öffentliches Anerkenntniß zu belohnen, und bierdurch den bohen Werth zu bezeichnen, der auf edle Handlungen zu legen ist. Wir behalten Uns daher vor, Demjenigen, welcher einen Menschen aus irgend einer Lebensgefahr, in die er entweder bereits wirklich gerarhen war, oder doch, aller Wahr- scheinlichkeie nach, ohne des Rettenden Hülfe gerathen seyn würde, mie eigner Gefahr, oder mit einer besondern Anstrengung, oder durch eine ausgezeichnete Leistung gerettet har, eine der Beschaffenheit der Umstände angemessene Belohnung ferner aus Gnaden zu be- willigen. Unberücksichtige werden aber diesfallsige Gesuche in solchen Fällen gelassen werden, wo der Bewerber, vermöge seines Berufes, oder seines Verhälenisses zu den Gerecteken, neben der allgemeinen noch eine besondere Verpflichtung zu der Rekttung auf sich bacte, z. B. wenn ein Arze oder Wundarzé, durch Anwendung seiner Wissenschafe oder Kunfk, oder Jemand einen seiner Aufsiche oder Bewachung anvertraucen Menschen aus einer Lebens- gefahr erretter, oder eine verwandeschaftliche oder sonst nahe Verbindung zwischen dem Retter und Geretteten Scatt finder u. s. w. F. 3. Dergleichen Belehnungen wollen Wir auch ferner Denen ertheilen lassen, die zu Ret- kung eines lebendig Begrabenen, oder doch zur Wiederbelebung eines längere Zeic sür todt gehaltenen Menschen, mitgewirkt haben. 6. 4. Belohnungen, wie selbige in G. 2. und 3. verheißen worden, werden in der Verab- folgung bronzener, oder silberner, oder, bel vorwalcenden ganz besondern Verhälcnissen, auch goldner Ehrenmedaillen, nach Befinden, mic der Vergünstigung, dieselben tragen zu dür-