1 Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen. 21. 35.. Bekanntmachung, vom 29sten Mai 1831. Wag—, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. t. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: In Veranlassung der am 17ten und 18ten April allhier Statt gefundenen traurigen Ereignisse haben die Einwohner vieler Staͤdte und Orte des Landes den erneuerten Aus- druck ihrer treuergebenen Gesinnungen an Uns gelangen lassen, und, wo dieß auch nicht durch besondere Eingaben geschah, allgemein den tiefsten Abscheu gegen die vorgefallenen verbrecherischen Auftritte, den eifrigsten Sinn fuͤr Gesetzlichkeit, Ruhe und Ordnung, die groͤßte Bereitwilligkeit, zu deren Erhaltung nach allen Kraͤften beizutragen, treue Anhäng- lichkeit an Fuͤrst und Vaterland ausgesprochen. Wenn die boͤsen Absichten einiger Uibelwollender, und die Verblendung anderer Irre- geleiteter, Verbrechen in die Mitte Unserer Residenz herbeifuͤhrten und Maßregeln der Strenge nothwendig machten, die Uns mit gerechtem Schmerz erfuͤllten; so gewaͤhrten die von allen Seiten, auch in Dresden, erhaltenen unzweideutigen Aeußerungen jener Ge- sinnungen die begluͤckende Zuversicht, daß die Zahl der Strafbaren nur gering war, und Gesetzsammlung 1831. ( 25 )